Kältewelle, Grippewelle, Abmahnwelle. Derzeit trifft unsere Branche sprichwörtlich ein Kaventsmann nach dem anderen. Eigentlich sind gestiegene Energiekosten und erkältete Mitarbeiter ja schon ärgerlich genug, wären da nicht auch noch die aktuellen Abmahnversuche gewiefter Rechtsanwälte, die uns als Betreiber einer Webseite zu schaffen machen können.
WatchPro berichtete bereits. Damit Sie gar nicht erst mit den Fallstricken des Gesetzes in Berührung kommen, schlagen die Online-Marketing-Experten von Hette Hette aus Hamburg darüber hinaus ein paar übersichtliche Webseitenoptimierungen vor.
Aber der Reihe nach: Das Landgericht München hat in einem Urteil vom 20.01.2022 (AZ: Az. 3 O 17493/20) entschieden, dass der Einsatz von Google Fonts auf Webseiten nicht mehr auf die berechtigten Interessen des Webseitenbetreibers gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden kann. Im Klartext bedeutet dies, dass der Einsatz von Googles Schriftarten (englisch: Fonts) vom Browser Ihres Webseiten-Besuchers angefordert wird und dessen IP-Adresse dabei von Google erfasst und für Analysezwecke verwendet wird.
Das Sammeln personenbezogener Daten geht in diesem Fall gar nicht – das finden wir auch, können an dieser Stelle jedoch beruhigen. Mit einer Rundum-Prüfung vom Profi ist Ihre jetzige Seite auch auf der sicheren Seite.
„Wir empfehlen einen kleinen Webseiteneingriff, der über den Datenschutz hinaus Performance, SEO, Barrierefreiheit, Hackerschutz als auch die weitere Sicherheit optimiert und Betreiber wie Seite fit für die digitale Zukunft macht“, so Vincent Rammelt von Hette Hette. Auf jeden Fall sollte der Webauftritt zeitnah auf Schriften von externen Servern untersucht werden, so die weitere Handlungsempfehlung des erwiesenen Online-Experten.
Mit dem Gebrauch eines frei verfügbaren Google-Fonts-Checkers im Internet ist ein erster wichtiger Schritt bereits getan. Doch Vorsicht: Eine vollständige Sicherheit liefert allerdings nur eine intensive Webseiten-Prüfung von Spezialisten.